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1. Oktober 2018

Unternehmensnachfolge nicht durch Pflichtteilsproblematik gefährden


Um einen Pflichtteilsanspruch der anderen Erben im Rahmen der Unternehmensübertragung zu verhindern, braucht es eine langfristige Planung und strategische Gestaltung.

Von Joachim Köllmann, Steuerberater und Partner 

An wen soll ich eigentlich mein Unternehmen übertragen? Diese Frage stellen sich nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn aktuell Jahr für Jahr rund 30.000 Eigentümer: Zwischen 2018 bis 2022 steht in etwa 150.000 Familienunternehmen die Regelung der Nachfolge an. Die optimale Situation für Unternehmer: eine Nachfolge in der Familie, denn nichts erscheint Eigentümern idealer, als wenn Sohn oder Tochter den Betrieb übernehmen.

Doch was ist, wenn es mehrere Kinder gibt, aber nur eines den Betrieb übernehmen soll? Dann ist Ärger vorprogrammiert, und der kann teuer werden. Der Hintergrund: Werden Kinder bei der Unternehmensnachfolge übergangen, können Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche drohen – schließlich werden die übergangenen Kinder von der gesetzlichen Erbquote ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn für den Verzicht auf die Anteile am Unternehmen kein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich geleistet wird.

Denn: Wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist oder weniger als seinen gesetzlichen Erbteil erhält, kann sich auf seinen Pflichtteil berufen. Dies ist eben regelmäßig dann der Fall, wenn ein Kind unter mehreren als Unternehmensnachfolger auserkoren ist. Der Pflichtteil besteht von Gesetzes wegen in einem Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und muss daher von Fall zu Fall anders berechnet werden.

Um dies an einem Beispiel zu verdeutlichen: Wird beispielsweise ein Unternehmen mit einem Wert von zwei Millionen Euro vom verwitweten Vater an eines von zwei Kindern übergeben, steht dem übergangenen Abkömmling, soweit es keine anderen Vermögenswerte erhält, ein Pflichtteil von 25 Prozent zu – also 500.000 Euro. Warum 25 Prozent? Die gesetzliche Erbquote in dieser Konstellation beträgt 50 Prozent pro Kind, davon wiederum die Hälfte stellt den Pflichtteil dar.

Diese plötzliche „Pflichtteilsbombe“ kann Vermögenswerte übrigens erheblich schädigen. Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche, dementsprechend muss der Unternehmensnachfolger – ob im Rahmen einer Schenkung oder von Todes wegen – das übergangene Geschwisterkind beziehungsweise die übergangenen Geschwister in bar auszahlen. Das kann bei 500.000 Euro durchaus eng werden mit der Konsequenz, dass andere Vermögenswerte wie Immobilie oder eben Unternehmensanteile verkauft werden müssen, um den kurzfristigen Pflichtteilsanspruch zu bedienen. Die Idee, durch die Übertragung auf ein Kind unternehmerisches Vermögen zu schützen, hätte sich damit ins Gegenteil verkehrt.

Um diese Gefahr und einen Pflichtteilsanspruch der anderen Erben im Rahmen der Unternehmensübertragung zu verhindern, braucht es eine langfristige Planung und strategische Gestaltung – denn wenn der Erbfall einmal eingetreten ist, gibt es nichts zu mehr regeln. Im Mittelpunkt steht, dass der Senior-Unternehmer bei der Gestaltung die Interessen aller Erben miteinander in Einklang bringt. Dies besitzt in der Regel einen hohen menschlich-emotionalen Faktor.

Eine praktikable Lösung ist die Verteilung des Substanzvermögens an alle Erben und die Übertragung des Unternehmensvermögens an nur einen Nachfolger. Zum Substanzvermögen gehören beispielsweise Grundstücke und Immobilien. Diese lassen sich gut vom unternehmerischen Vermögen trennen und auf die Erben aufteilen. So partizipieren alle ohne Streitigkeiten von der Erbmasse. In dieser Konstellation kann auch ein Pflichtteilsverzicht der anderen Erben sinnvoll sein, um spätere Ansprüche zu vermeiden.




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